Kinderbilder im Netz und in den Medien: Was Seitenbetreiber, Schulen und Kitas wissen müssen

Kinderbilder im Netz und in den Medien: Was Seitenbetreiber, Schulen und Kitas wissen müssen

Blogbeitrag vom

Für jeden Menschen - egal wie alt - gilt das so genannte „Recht am eigenen Bild“. Kurz zusammengefasst bedeutet das, dass niemand es ohne seine Einwilligung hinnehmen muss, dass sein Bild ungefragt veröffentlicht wird. Sobald ein Kind individuell auf einem Bild zu erkennen ist, darf das Foto ohne ausdrückliche Zustimmung also nicht veröffentlicht werden. Dabei ist es egal, ob die Veröffentlichung in einer gedruckten Zeitung, auf einer Webseite, auf Facebook oder in einem Flyer erfolgen soll. Das Portal für Internetrecht  e-recht24.de um den Rechtsanwalt Sören Siebert hat die wichtigsten Punkte für Sie erklärt und eine Mustererklärung zusammengestellt.

Keine Kinderfotos ohne Einwilligung

Auch für Kinderbilder gilt also, dass kein Seitenbetreiber, keine Zeitung und keine Kita diese Bilder ohne Einwilligung veröffentlichen darf. Aber wer muss hier eigentlich seine Zustimmung geben? Das Kind? Die Eltern? Kinder und Eltern gemeinsam? Bei Kleinkindern (Kinder unter 7 Jahren) kommt es immer auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten an. Kinder unter 7 Jahren sind noch nicht geschäftsfähig, können selbst also gar nicht wirksam darüber entscheiden. Bei Kindern zwischen 7 und 17 Jahren kommt es auf die „Einsichtsfähigkeit“ des Kindes an. Leider kann man aber nicht pauschal sagen, ab welchem Alter genau Kinder diese Einsichtsfähigkeit haben. Mit 17 Jahren natürlich eher als mit 7 Jahren. Aus Sicht desjenigen, der die Bilder veröffentlichen will, sollte aber auch bei dieser Altersgruppe immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Einwilligung: Was ist zu beachten?

Wichtig für die Einwilligung sind folgende Punkte:

          1. Die Einwilligung muss durch die Erziehungsberechtigten erfolgen

Die Erziehungsberechtigten müssen die Einwilligung für ihr Kind erklären. Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen sich einig sein. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil dagegen, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.

          2. Die Einwilligung sollte immer schriftlich erfolgen

Da die wirksame Einwilligung im Zweifel - also wenn es später beispielsweise zum Streit kommen sollte - bewiesen werden muss, sollte eine Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden.

          3. Die Einwilligung muss konkret sein

Wirksam einwilligen kann man nur, wenn man überhaupt weiß, wofür man einwilligt. Eine Formulierung wie „... stimme ich der Veröffentlichung der Fotos meines Kindes in den Medien zu...“ ist dafür zu allgemein. Besser wäre eine konkrete Formulierung wie „... stimme ich der Veröffentlichung der anlässlich des Projekt-Tages in der Paul Meier Grundschule  XYZ am 19.9.2016 aufgenommenen Fotos meines Kindes auf der Kinderwebseite xyz zu...“

 

Download

Muster von e-recht24.de für eine Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Kinderfotos:
Muster  Einwilligungserklärung  (PDF)