DSGVO

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Mit dem Titel „Kinderseiten und DSGVO: Das geht gut!“ erscheint eine neue Publikation der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM). Sie richtet sich insbesondere an Anbieter von Onlineinhalten für Kinder wie Websites, Apps und andere digitale Angebote.

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Um zu wissen, wie ihr Angebot angenommen wird, sind Webanalyse-Werkzeuge auch für Betreiber von Kinder-Webseiten zentral. Die Werkzeuge messen etwa, wie oft und wie die Seite besucht wird und stellen die Ergebnisse in aufbereiteter Form zur Verfügung.

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Viele Webseiten bieten Möglichkeiten zum Austausch der Nutzer untereinander und zum Veröffentlichen eigener Beiträge an. Auch auf Kinderseiten sind diese interaktiven Tools sehr beliebt.

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Eine Datenschutzerklärung bündelt im Idealfall alle relevanten Angaben zum Datenschutz und stellt sie dennoch in übersichtlicher Form dar.

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Welche Grundgedanken stehen hinter den Anforderungen, die der Datenschutz an Seitenbetreiber stellt? Sieben goldene Regeln helfen beim Verständnis und bieten Orientierung.

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Wir haben die DSGVO, die insgesamt die Entwicklung und Diskussion des Datenschutzes und der "Best practices" in den letzten Jahren deutlich geprägt hat, zum Anlass genommen, unsere Artikelserie „Datenschutz für Webseiten“ noch einmal mit einer Aktualisierung zu versehen.

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Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai EU-weit in Kraft. Auf die Betreibenden von Webseiten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richten, kommen jedoch zusätzliche Anforderungen zu.

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Wie können Kinderwebseiten datenschutzfreundlich gestaltet werden? Der Umgang mit Cookies, Analysetools & Co ist eine sensible Angelegenheit für Kinderseitenbetreiber. Wie das geht, erklärt der Webtalk am 13.11.20. Auch weitere Fragen werden beantwortet.

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Mithilfe von Cookies werden beim Besuch einer Webseite Informationen gesammelt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen.

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Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – europaweit. Von den neuen Datenschutzvorschriften sind nicht nur große Unternehmen, sondern auch KMU, Einzelunternehmer, Freiberufler und auch Vereine betroffen. Da die DSGVO auch spezielle Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche enthält, besteht für Angebote, die sich explizit an Kinder richten, ganz besonderer Handlungsbedarf. Wir schauen uns in diesem Artikel die für alle Webseitenbetreiber notwendigen Schritte, vor allem aber die besonderen Anforderungen der DSGVO an Kinderseiten genauer an.