Finden, prüfen & melden: So funktioniert Jugendmedienschutz im Netz

Finden, prüfen & melden: So funktioniert Jugendmedienschutz im Netz

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Das Internet ist für Kinder vielfältig, aber nicht immer übersichtlich. Dafür gibt es zum Beispiel spezielle Kinderseiten und Kindersuchmaschinen. Sie helfen dabei, dass Kinder sich gut und sicher informieren und spielen können. Kinder nutzen aber auch Seiten und Angebote, die nicht für sie geeignet sind. Doch Kinder und Jugendliche, die sich im Netz bewegen, können auch auf Filme, Fotos oder Spiele stoßen, die jugendgefährdend sind. So bezeichnet man Medien, die die gute und gesunde Entwicklung der Kinder gefährden. Dazu zählen vor allem Gewaltdarstellungen, Aufrufe zu Gewalt- und Fremdenhass, Verbrechen und Pornografie. Wenn ein Computerspiel Gewalt verherrlicht und das einzige Spielziel darin besteht, Menschen zu töten, ist das Spiel jugendgefährdend.

Wer prüft, ob Medieninhalte jugendgefährdend sind?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist dafür zuständig festzustellen, welche Medien jugendgefährdend sind. Das entscheidet sie auf Grundlage der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen, dem Jugendschutzgesetz. Jugendgefährdende Medien setzt sie auf eine entsprechende Liste, den sogenannten Index. Solche Medien dürfen zum Beispiel Kindern nicht zugänglich gemacht werden oder an sie verkauft werden.

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Jugendmedienschutzes?

Für die Hände die sich haltenEinhaltung des Jugendmedienschutzes sind die Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig. Die Landesmedienanstalten sind in den einzelnen Bundesländern vertreten. Die KJM ist eine Einrichtung der Landesmedienanstalten. Sie ist die zentrale bundesweite Aufsichtsstelle für den Jugendschutz in privatem Fernsehen, Radio und nahezu allen Angeboten im Internet. jugendschutz.net, eine gemeinsame Stelle der Bundesländer für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet, unterstützt die Landesmedienanstalten und die KJM bei der Überprüfung von Internetangeboten. Grundlagen für die Bewertung von jugendgefährdenden Inhalten bilden das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder. In beiden Gesetzen ist genau festgelegt, welche Inhalte nicht verbreitet werden dürfen und Jugendlichen schaden können. Dazu zählen zum Beispiel verbotene Kennzeichen und Symbole, grausame und menschenunwürdige Gewalttätigkeiten, Kriegsverherrlichung, und Kinder- und Jugendpornografie.

Was passiert, wenn jugendgefährdende Inhalte entdeckt werden?

Finden jugendschutz.net oder die Landesmedienanstalten jugendgefährdende Inhalte oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Netz, fordern sie den verantwortlichen Anbieter zu einer Änderung der Inhalte auf. Entwicklungsbeeinträchtigend sind Inhalte, die nicht dem altersgerechten Entwicklungsstand entsprechen. Dazu zählen Angebote, die Heranwachsende überfordern, ängstigen und verunsichern und sich negativ auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit auswirken. Das können zum Beispiel die Verknüpfung von Sexualität und Gewalt oder die Verharmlosung von Prostitution sein.

Nehmen wir also an, dass eine Website pornografische Inhalte zeigt. Es ist verboten, solches Material Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich zu machen. Jugendschutz.net stellt aber fest, dass jede Person ohne Altersüberprüfung Zugang zu der Website mit pornografischen Inhalten hat. Zudem bemerkt jugendschutz.net, dass die Darstellungen auf der Website die Entwicklung von Jugendlichen beeinträchtigen. Jugendliche könnten dort problematische sexuelle Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder übernehmen.

Jugendschutz.net kontaktiert den Anbieter und fordert ihn auf, Änderungen vorzunehmen, damit Jugendliche keinen Zugang mehr zu der Website haben. Ändert er jedoch nichts, wird die Kommission für Jugendmedienschutz tätig. Sie schaut sich den einzelnen Fall genau an und entscheidet über eine mögliche Strafmaßnahme.

Welche Strafmaßnahmen gibt es, wenn gegen die Gesetze verstoßen wird?

Die Kommission für Jugendmedienschutz kann je nach Schwere des Verstoßes verschiedene Strafmaßnahmen ergreifen. Diese können von Bußgeldern, Ausstrahlungsverboten, Untersagungen, Sperrungsanordnungen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft reichen. Für die Durchführung der Maßnahme ist die Landesmedienanstalt von dem Bundesland zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz hat.

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